§1 Name, Sitz, Rechtsnatur

(1) Der Verein trägt den Namen „Verein der Freunde des Heinrich- Heine-Gymnasiums Ostfildern e.V.
(2) Der Verein ist unter der Nummer 1148 im Vereinsregister des Amtsgerichts Esslingen eingetragen.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Ostfildern. Die postalische Zustelladresse ist die Adresse des Heinrich-Heine-Gymnasiums (HHG) in Ostfildern-Nellingen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zielsetzung des Vereins

(1) Finanzielle und ideelle Unterstützung des HHG bei Anschaffungen und Veranstaltungen
(2) Unterstützung eigenverantwortlichen Engagements von Schülern/innen
(3) Unterstützung von Klassen und Arbeitsgemeinschaften
(4) Unterstützung einzelner Schüler bei finanzieller Notlage
(5) Repräsentation des HHG nach außen

§ 3 Verwendung der Mittel

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Er wird als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des HHG verwendet.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(6) Die Ausübung von Ämtern erfolgt ehrenamtlich.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins zu fördern.
(2) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitgliedes oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes ist bei vereinsschädigendem Verhalten möglich und erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschluss wird wirksam mit schriftlicher Bekanntgabe an das Mitglied.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder Unterstützungs- Leistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Es besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt unberührt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 6 Wirtschaftliche Situation und Mitgliedsbeiträge

(1) Die Einkünfte des Vereins setzen sich zusammen aus Jahresbeiträgen, Spenden, Überschüssen aus Veranstaltungen des Vereins und Erträgen aus Vereinsvermögen.
(2) Die Jahresbeiträge erhebt der Verein nach Maßgabe einer von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschlossenen Beitragsordnung.
(3) Der Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahrwird erstmals fällig mit dem Beginn der Mitgliedschaft, danach jeweils zum 1. Januar.
(4) Über die zweckmäßige, satzungskonforme Verwendung entscheidet der Vorstand.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
(1) Die Mitgliederversammlung
(2) Der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes beschlussfassendes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins mindestens einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im 1. Halbjahr, einberufen. Die Einladung erfolgt spätestens 2 Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
(3) Der Mitgliederversammlung obliegen im Wesentlichen folgende Aufgaben:
• Bericht des Vorsitzenden und des/der Schatzmeister/in
• Bericht der Kassenprüfer
• Entlastung des Vorstandes
• Wahlen des Vorstandes
• Beschlussfassung über vorliegende Anträge
(4) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(6) Der/ die Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter/innen leitet die Mitgliederversammlung.
(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von 2 Monaten nach der Versammlung niedergelegt und von dem Vorsitzenden oder einem berechtigten Vorstandsmitglied und dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied beim Vorstand eingesehen werden.

§9 Stimmrecht / Beschlussfähigkeit

(1) Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden kann. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
(4) Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich oder geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewünscht wird.
(5) Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienen Stimmberechtigten erforderlich.

§ 10 Der Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
• der / die 1. Vorsitzende
• der / die Schatzmeister/in
• 2 Beisitzer
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Zum Vorstandsmitglied kann nur gewählt werden, wer voll geschäftsfähig ist.
(3) Der/die 1. Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
(4) Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.
(5) Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten der Vereinsführung, soweit diese nicht durch Beschluss der Mitgliederversammlung entschieden sind. Der Vorstand hat darüber hinaus folgende Aufgaben:
• Vertretung des Vereins nach außen
• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
• Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung bzw. deren Überwachung
(6) Die Vorstandsmitglieder sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(7) Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Eine Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist zulässig. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(8) Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt.
(9) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Mitglied zu berufen.

§ 11 Kassenprüfer/innen

(1) Auf der Mitgliederversammlung ist ein Kassenprüfer/in für die Dauer von zwei Jahren zu wählen.
(2) Der/die Kassenprüfer/in hat die Aufgabe, Rechnungsbelege, die ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen. Einmal jährlich ist der Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen.
(3) Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.
(4) Der/die Kassenprüfer/in hat die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 12 Datenschutz im Verein

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz- Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutz- Gesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
• das Recht auf Auskunft, Artikel 15 DS-GVO
• das Recht auf Berichtigung, Artikel 16 DS-GVO
• das Recht auf Löschung, Artikel 17 DS-GVO
• das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, Artikel 18 DS-GVO
• das Recht auf Datenübertragbarkeit, Artikel 20 DS-GVO
• das Widerspruchsrecht, Artikel 21 DS-GVO
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten oder bekannt zu geben. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der obengenannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Der Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur vom Vorstand oder von 1/3 der Mitglieder in die Mitgliederversammlung eingebracht werden.
(2) Der Beschluss zur Auflösung des Vereins erfordert eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(3) Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an das Heinrich-Heine-Gymnasium Ostfildern. Das Vermögen darf unmittelbar und ausschließlich nur zur Unterstützung der Bildungsarbeit verwendet werden.
(4) Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bedürfen der Einwilligung des Finanzamtes.

„Anlage zum Protokoll der Mitgliederversammlung vom 22.01.2019“
„Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 22.01.2019“
1. Vorsitzender und Schriftführer Dr. Wolfgang Väth

Anhang zur Satzung